Statuten Old MG Club

Ausgabe 2019

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Name und Sitz
Der „OLD-MG-CLUB“ nachfolgend „Club“ genannt, ist ein Verein gemäß Artikel 60 ff ZGB. Er vereinigt die Besitzer MG Classic-Cars. Der Club hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2

Der Club verfolgt folgende Zwecke
- Erhaltung und Pflege der Fahrzeuge als kulturelles und historisches Gut
- Pflege der Kameradschaft
- Technischer Erfahrungsaustausch
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
- Kontakte zu anderen MG-Clubs sowie weiteren Clubs und Vertretern gleicher Interessen.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art. 3

Mitgliedschaft
a) Jeder Besitzer eines MGs bis und mit Jahrgang 1979 kann Aktivmitglied des Clubs werden.
b) Freunde und Interessierte von MG Oldtimern können dem Club als Passivmitglieder beitreten.
c) Ehrenmitglieder

Art. 4

Beitritt
Wer dem Club beitreten möchte, richtet ein schriftliches Gesuch an den Vorstand. Die Statuten sowie alle verfügbaren Unterlagen werden dem Bewerber daraufhin zur Verfügung gestellt. Die definitive Aufnahme in den Club erfordert die Teilnahme an der ordentlichen GV in dem Jahr, in dem das Gesuch gestellt wurde bzw. eine Entschuldigung für Abwesenheit.

Art. 5

Eintrittsgebühr
Jedes Mitglied entrichtet eine einmalige Eintrittsgebühr, die jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird.
In der Eintrittsgebühr ist die OLG-MG-Wagenplakette mit eingeschlossen..
Die Eintrittsgebühren dienen zur Äufnung des Clubvermögens, um für besondere Zwecke nach Beschluss der GV zur Verfügung zu stehen.

Art. 6

Jahresbeitrag
Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag, der jeweils von der GV festgelegt wird.

Art. 7

Mitgliederverzeichnis
Der Club führt ein Mitgliederverzeichnis mit Angabe des Modells und der Farbe.

Art. 8

Stimmberechtigung
Aktiv- und Ehrenmitglieder sind Stimmberechtigt.
Passivmitglieder und Gönner haben nur beratende Stimme.

Art. 9

Austritt
Der Austritt kann nach schriftlicher Mitteilung an die GV auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Art. 10

Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung aus dem Club ausschliessen, welche
a) den Jahresbeitrag einen Monat nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben.
b) durch ihr Verhalten dem Ansehen und Interessen des Clubs schaden.
Der Ausschluss kann auch ohne angaben von Gründen erfolgen.
Der Betroffene kann ein schriftliches Wiedererwägungsgesuch zuhanden der GV einreichen.

III. Organisation und Aufgaben

Art. 11

Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 12

Generalversammlung
Die GV setzt sich aus den Aktiv- den Passiv- und den Ehrenmitgliedern zusammen.
Die ordentliche GV findet alljährlich im November statt.
Weitere Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Die Einladungen zu den Versammlungen haben in der Regel mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 13

Befugnisse
Der Generalversammlung obliegen ordentlicher Weise folgende Aufgaben:
1) Genehmigung des Protokolls
2) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts
3) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenbericht
4) Mutationen
5) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
a) des Vorstandes
b) Präsident
c) Kassier
d) Revisoren
6) Festsetzung des Jahresbeitrages und des Budgets
7) Festlegung des Jahresprogramms
8) a) Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen aus dem Bereich des Clubs
b) Anträge der Mitglieder
9) a) Änderung und Revision der Statuten und Reglemente
b) Auflösung des Clubs
10) Verschiedenes

Art. 14

Anträge
Mitgliederanträge sind bis spätestens 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Art. 15

Beschlussfassung
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht geheime Abstimmungen verlangt werden.

Art. 16

Vorstand
Der Vorstand wird durch die GV für ein Amtsjahr gewählt. Im Vorjahr gewählte Vorstandsmitglieder dürfen wieder gewählt werden. Es darf nicht der ganze Vorstand gesamthaft erneuert werden.

a) Der Präsident
Er leitet die Vorstandssitzung und Versammlungen, trifft die im Interesse des Clubs notwendig erscheinenden Anordnungen und vertritt den Club nach aussen.

b) Der Vizepräsident.
Er unterstützt den Präsidenten, besorgt die Mitgliederwerbung und führt das Mitgliederverzeichnis.

c) Der Kassier
Er verwaltet das Vermögen, erledigt den Beitragsbezug und erstellt das Budget und die Jahresrechnung.

d) Der Aktuar
Er führt das Protokoll über Sitzungen des Vorstandes und der GV.
Er verwaltet die Akten.

e) Der Programm-Chef
Er betreibt die Koordinationsstelle für Veranstaltungen und erstellt das Jahresprogramm.

Die GV wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz. Revisoren

Art. 17

Unterschrift
Der Präsident führt in Rechtsgeschäften mit Aktuar oder Kassier die Unterschrift für den Club.

Art. 18

Haftung
Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen.

Art. 19

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis 31. Oktober.
Jahresbericht und Jahresrechnung sind jährlich per 31. Oktober zu erstellen.

IV. Auflösung

Art. 20

Auflösung
Für die Auflösung des Clubs ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Clubvermögen wird in diesem Fall, nach Begleichung sämtlicher Verpflichtungen, anteilmäßig im Verhältnis des gültigen Jahresbeitrages auf die zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Aktiv- und Passivmitglieder verteilt.

V. Schlussbestimmung

Art. 21

Inkrafttreten
Mit der Genehmigung dieser Statuten werden diejenigen aus dem Jahre 1978 sowie die Ergänzung aus dem Jahre 1991 und 1996 ausser Kraft gesetzt.

Zug, 18. November 2019
Der Präsident: Martin Ulmer

Von der Generalversammlung am 16. November 2019 genehmigt

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